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Statuten der
ÖSTERREICHSCHEN CHEMISCHEN GESELLSCHAFT

Wien, 22. September 2021

1. Name, Sitz

Der Verein „Gesellschaft Österreichischer Chemiker“ hat laut Mehrheitsbeschluss in der Generalversammlung vom 22. September 2021 die Namensänderung auf "Österreichische Chemische Gesellschaft" mit Wirksamkeit auf das ganze Bundesgebiet vom 1.1.2022 beschlossen.

Der Sitz des Vereins ist Wien. In den Bundesländern werden Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet. Der Verein ist Mitglied bei der "International Union of Pure and Applied Chemistry" (IUPAC) als der umfassenden übergeordneten Organisation auf dem Gebiet der Chemie, sowie bei der "European Association for Chemical and Molecular Sciences (EuCheMS)“.

 

2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

3. Zweck

Zweck des Vereins ist, auf gemeinnütziger Basis und unter Ausschluss aller politischen Tendenzen: die Förderung der Chemie und der Chemiker in allen Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft, und die Förderung der Forschung und Lehre in Österreich. Bei der Entfaltung seiner Tätigkeit pflegt der Verein dauernde Verbindungen mit anderen chemischen Fachvereinen im In- und Ausland und mit Vereinen, die verwandte Ziele verfolgen; solche Fachvereine und Vereine können der Österreichischen Chemischen Gesellschaft aufgrund fallweiser Vereinbarungen als Mitgliedervereine beitreten.

Der Verein pflegt dauernde Verbindungen mit öffentlichen Stellen und Vertretungskörpern.

 

4. Wege zur Erreichung des Zwecks

Der Verein verfolgt die Erreichung seiner Zwecke insbesondere durch:

a)  die Durchführung von Lehraufgaben, wie z.B. wissenschaftliche Symposien und Tagungen, wissenschaftliche Einzelvorträge, sowie Kurse und Lehrveranstaltungen;

b)  die Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem gesamten Gebiete der Chemie;

c)  die Erstellung von Publikationen und Dokumentationen in Verbindung mit den unter a) und b) genannten Tätigkeiten, sowie die Publikation eigener Forschungsergebnisse; weiters durch

d)  die Vergabe von Stipendien für Hochschulabsolventen und Studierende des Faches Chemie insbesondere zur Lösung wichtiger wissenschaftlicher Fragestellungen;

e)  die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten durch seine Experten.

5. Mitglieder

Mitglieder der Österreichischen Chemischen Gesellschaft sind:

a)  Ehrenmitglieder

b)  Fördernde Mitglieder

c)  Ordentliche Mitglieder

d)  Außerordentliche Mitglieder

e)  Studentische Mitglieder

f)  Mitgliedervereine

Zu a) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die auf Grund hervorragender Verdienste um die chemische Wissenschaft, Technik oder Wirtschaft oder um die Förderung des Vereins vom Vorstand hiezu ernannt werden.

 

Zu b) Fördernde Mitglieder können Firmen oder sonstige juristische Personen, wissenschaftliche Anstalten und Institute werden, welche die Ziele des Vereins zu fördern beabsichtigen.

 

Zu c) Ordentliche Mitglieder können akademisch vorgebildete Chemiker und Fachschulingenieure der chemischen Richtung sowie sonstige natürliche Personen des In- und Auslandes werden, die für die Zwecke des Vereins Interesse bezeigen und nennenswerte Verdienste um die chemische Wissenschaft oder Praxis oder um den Stand der Chemiker aufzuweisen haben oder infolge ihrer langen Praxis in chemischen Betrieben dem Verein nützliche Dienste zu leisten in der Lage sind.

 

Zu d) Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, bei denen die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied nicht zutreffen, die jedoch die Tätigkeit des Vereins zu unterstützen beabsichtigen.

 

Zu e) Studentische Mitglieder können Studierende des Faches Chemie an der Hochschule oder Fachschule dieser Richtung werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Zu f) Mitgliedervereine sind jene chemische Fachvereine oder fachverwandten Vereine, die auf Grund fallweiser Vereinbarungen der Österreichischen Chemischen Gesellschaft als ihrer Dachorganisation beitreten; ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder der Mitgliedervereine gelten der Österreichischen Chemischen Gesellschaft gegenüber, soweit sie nicht ohnehin deren Stamm-Mitglieder sind, nach Maßgabe der betreffenden Vereinbarungen als ordentliche Mitglieder oder als "angeschlossene" Mitglieder (Par. 7 lit. 3).

6. Aufnahme der Mitglieder

Für die Aufnahme ist ein Antrag zu stellen, der von einem Mitglied des Vereins befürwortet sein soll; die Anmeldung wird im Vereinsorgan veröffentlicht. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet, soweit im Par. 5, lit. a) und f) nicht anders bestimmt wird, das Präsidium; eine Ablehnung kann nur nach Anhörung des Vorstandes erfolgen.

Der Bescheid erfolgt schriftlich und enthält auch im Falle der Ablehnung keine Angabe der Gründe.

 

7. Rechte der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern steht das Recht zu, die Einrichtungen und Begünstigungen des Vereins zu benützen, sofern nicht vom Vorstand für einzelne Mitgliederkategorien besondere Regelungen getroffen werden. Juristische Personen (Par. 5, lit. b) und f) üben ihre Mitgliederrechte durch einen von ihnen namhaft zu machenden Vertreter aus.

  2. Die Mitglieder haben in der Generalversammlung (Par. 12 und 13) Sitz und Stimme, sowie das aktive und mit Ausnahme der studentischen Mitglieder das passive Wahlrecht.

  3. Die Rechte der "angeschlossenen Mitglieder" (Par. 5, lit. f, Abs. 2) werden durch die mit den einzelnen Mitgliedervereinen abgeschlossenen Vereinbarungen bestimmt; an der Generalversammlung (Par. 12 und 13) können sie als Gäste teilnehmen.

  4. Mitglieder können auf Wunsch auch Mitglieder der Arbeitsgruppen (siehe Par. 18.2.) werden.

 

8. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied unterwirft sich bei seinem Eintritt den Bestimmungen der Satzungen und der vom Präsidium zu erlassenden Geschäftsordnung. Es hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins zuwiderläuft. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.

 

9. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Tod

b)  durch freiwilligen Austritt, der mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen ist. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

c)  durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen. Der Ausschluss wird vom Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen, der schriftliche Bescheid hierüber enthält keine Angabe von Gründen.

 

10. Beiträge

Die Beiträge der im Par. 5, lit. b) bis e) angeführten Mitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt und sind zu Beginn jedes Jahres fällig. Zahlungserleichterungen können über Antrag eines Mitgliedes vom Generalsekretär bzw. dem Geschäftsführer nach Weisung des Präsidiums gewährt werden. Mitglieder, die in der ersten Jahreshälfte eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag, anderenfalls nur den halben Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder im Ruhestand sowie studentische Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge.

11. Organe des Vereins

Die Geschäfte des Vereins besorgen:

a)  die Generalversammlung

b)  der Vorstand

c)  das Präsidium

Die Verlautbarungen des Vereins erfolgen in seinem Vereinsorgan.

 

12. Ordentliche Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich vom Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkt schriftlich oder durch Verlautbarung im Vereinsorgan einberufen.

  • Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:

a)  die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

b)  die Entgegennahme des Jahresrechnungsabschlusses und die Erteilung der Entlastung,

c)  die Wahl des Präsidiums, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer (Par. 1),

d)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e)  die Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr,

f)  die Genehmigung der Satzungen und ihre Änderungen,

g)  die Errichtung und gegebenenfalls die Auflösung von Zweigstellen und von Arbeitsgruppen,

h)  die Beschlussfassung über gestellte Anträge; diese müssen, soweit sie nicht auf Beschlüsse des Vorstandes beruhen, spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich angemeldet werden. Das Präsidium kann die Behandlung von Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden, ablehnen oder bis zur nächsten Generalversammlung vertagen,

i)  die Auflösung des Vereins.

  • Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Handelt es sich jedoch um eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, so ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

  • Für die gemäß Absatz 2), lit. c), vorzunehmenden Wahlen des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer hat das Präsidium Wahlvorschläge vorzubereiten und gleichzeitig mit etwa von anderer Seite eingebrachten Wahlvorschlägen bekanntzugeben. Über jede zu besetzende Stelle ist, falls die Generalversammlung nicht einer Vereinfachung des Wahlvorschlages zustimmt, gesondert abzustimmen, wobei einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

  • Zur Beschlussfähigkeit der ordentlichen Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Sollte eine ordentliche Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine zweite Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die im Absatz 2) angeführten Gegenstände beschlussfähig ist.

  • Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, in das die Mitglieder jederzeit Einsicht nehmen können.

 

13. Außerordentliche Generalversammlung

In dringenden Fällen kann vom Präsidium eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden; wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen dahingehenden Antrag unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand einbringt, ist sie innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieses Antrages einzuberufen.

 

14. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Beisitzern, den Leitern der Zweigstellen, den Leitern der Arbeitsgruppen, den Vorsitzenden der angeschlossenen Fachvereinigungen und den von der Österreichischen Chemischen Gesellschaft bestellten Schriftleitern des Vereinsorgans. Die Beisitzer, deren Zahl mit 15 begrenzt ist, werden von der Generalversammlung für eine Funktionsdauer von zwei Jahren, beginnend am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres, gewählt.

  2. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident und die Mehrheit der Vizepräsidenten, müssen akademisch gebildete Chemiker sein. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Die Zahl der kooptierten Vorstandsmitglieder darf 10 nicht übersteigen.

  3. Der Vorstand hat die Geschäftsführung des Präsidiums zu kontrollieren und in den in der Satzung bestimmten Fällen Beschluss zu fassen.

  4. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem anberaumten Termin. In dringenden Fällen kann eine Vorstandssitzung 24 Stunden nach ergangener Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung abgehalten werden. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 5 Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sein.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Par. 19) zu fertigen ist.

15. Präsidium

  1. An der Spitze des Vereins steht das Präsidium, das aus dem Präsidenten, drei bis sechs Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer, der jedoch im Präsidium nicht stimmberechtigt ist, besteht. Die Funktionsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt zwei Jahre und beginnt am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres.

  2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung und hat deren Beschlüsse durchzuführen.

  3. Im Falle der Verhinderung wird der Präsident von einem der Vizepräsidenten vertreten.

  4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten - gleichviel aus welchen Gründen - ist ein neuer Präsident zu wählen; allenfalls ist hiezu eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen des Par. 12, 4) gelten sinngemäß. Die Funktionsperiode dieses Präsidenten beginnt an dem auf die Wahl folgenden Tag; sie dauert zwei Jahre vermehrt um die Zeitdauer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Wahl erfolgte. Das gleiche gilt für Vizepräsidenten, sofern die Zahl von 3 unterschritten worden ist. Abgesehen von diesem Fall kann das Präsidium bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vizepräsidenten einen neuen Vizepräsidenten für die restliche Funktionsperiode kooptieren.

  5. Das Präsidium bereitet die Tagesordnung der Vorstandssitzungen vor und bestimmt deren Termine. Es fasst seine Beschlüsse in den Präsidialsitzungen, die vom Präsidenten oder dessen Vertretung von einem Vizepräsidenten jeweils mindestens drei Tage vorher einzuberufen sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Vorsitzende. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Über jede Präsidialsitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu fertigen ist.

  6. Die rechtsverbindliche Zeichnung aller Schriftstücke des Vereins erfolgt durch den Präsidenten oder ein durch ihn ermächtigtes Präsidiumsmitglied und durch den Geschäftsführer.

 

16. Finanzverwaltung

Zur Budgeterstellung, Überwachung und Fondsverwaltung bestimmt das Präsidium einen der Vizepräsidenten. Die Führung der laufenden Finanzgeschäfte in dem vom Präsidium erstellten Rahmen und die Leitung des Sekretariates obliegt dem Geschäftsführer (siehe auch Par. 19). Zeichnungsberechtigung siehe Par. 15.6.

 

17. Rechnungsprüfer

Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit zweijähriger Funktionsdauer gewählt; die Funktionsdauer beginnt am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit Einblick in die Kassagebarung zu nehmen. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus, bestellt das Präsidium einen neuen Rechnungsprüfer, die Bestellung muss der nächsten Generalversammlung bekanntgegeben werden. Den Rechnungsprüfern obliegt es, alljährlich in der Generalversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten. Dieser von den Rechnungsprüfern schriftlich niedergelegte und eigenhändig gezeichnete Bericht kann der Generalversammlung auch vom Präsidium vorgelegt werden.

 

18. Zweigstellen und Arbeitsgruppen

  1. Die Generalversammlung entscheidet über Vorschlag des Präsidiums über die Errichtung und gegebenenfalls Auflösung von Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in den einzelnen Bundesländern. Die Leiter der Zweigstellen werden von den im Bereich der Zweigstellen wohnenden Mitgliedern gewählt. Die Funktionsdauer der Zweigstellenleiter beträgt zwei Jahre und beginnt am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres. Die Voraussetzungen für die Wiederwahl werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

  2. Die Generalversammlung entscheidet über Vorschlag des Präsidiums über die Errichtung und gegebenenfalls Auflösung von Arbeitsgruppen, ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für bestimmte Themen. Die Leiter der Arbeitsgruppen werden von deren Mitgliedern (siehe Par. 7.4.) aus Ihrem Kreis gewählt. Die Funktionsdauer der Arbeitsgruppenleiter beträgt zwei Jahre und beginnt am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres. Die Voraussetzungen für die Wiederwahl sind in einer Geschäftsordnung festgelegt.

 

19. Geschäftsführer

Zur laufenden Geschäftsführung kann das Präsidium einen Geschäftsführer (siehe Par. 16) einstellen. Das Präsidium kann den Geschäftsführer auch mit der offiziellen Vertretung des Vereins nach außen betrauen. Die Funktionsdauer ist unbefristet.

 

20. Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder Streitteil wählt aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins einen Schiedsrichter, beide Schiedsrichter wählen sodann einen Obmann. Wenn eine Partei nicht innerhalb von 14 Tagen ihren Schiedsrichter nominiert, so ernennt der Präsident der Akademie der Wissenschaften den Schiedsrichter anstelle dieser Partei; ebenso ernennt der Präsident der Akademie der Wissenschaften im Falle der Nichteinigung über die Wahl des Obmannes den Obmann des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, seine Entscheidungen sind endgültig.

 

21. Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes ist sein gesamtes, nach Befriedigung aller Verpflichtungen verbleibendes Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

 

Wien, gefertigt am 22. Dezember 2021

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