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Statuten der
ÖSTERREICHSCHEN CHEMISCHEN GESELLSCHAFT

Wien, 17. Oktober 2025

Statuten Präsidium
Statuten Beiträge
ZS und AG

Die in den Statuten gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen.

Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

 

1. Name, Sitz

 

Der Verein „Gesellschaft Österreichischer Chemiker“ hat laut Mehrheitsbeschluss in der Generalversammlung vom 22. September 2021 die Namensänderung auf "Österreichische Chemische Gesellschaft" mit Wirksamkeit auf das ganze Bundesgebiet vom 1.1.2022 beschlossen.

 

Der Sitz des Vereins ist Wien. In den Bundesländern werden Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet. Der Verein ist Mitglied bei der "International Union of Pure and Applied Chemistry" (IUPAC) als der umfassenden übergeordneten Organisation auf dem Gebiet der Chemie, sowie bei der "European Chemical Society (EuCheMS)“.

 

2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

3. Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Chemie.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34ff Bundesabgabenordnung (BAO) sowie des § 4a Abs 2 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

4. Mittel zur Erreichung des Zwecks

 

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

2) Als ideelle Mittel dienen:

 

a) die Durchführung von Lehraufgaben, wie z.B. wissenschaftliche Symposien und Tagungen, wissenschaftliche Einzelvorträge, wissenschaftliche Kongresse sowie Kurse und Lehrveranstaltungen;

b) die Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem gesamten Gebiete der Chemie;

c) die Erstellung von Publikationen und Dokumentationen in Verbindung mit den unter a) und b) genannten Tätigkeiten, sowie die Publikation eigener Forschungsergeb­nisse;

d) die Vergabe von Stipendien für Hochschulabsolvent:innen und Studierende des Faches Chemie insbesondere zur Lösung wichtiger wissenschaftlicher Fragestellungen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40b BAO;

e) die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten durch seine Expert:innen;

f) Austausch und Zusammenarbeit (Kooperation) mit anderen chemischen Fachvereinen im In- und Ausland und mit Vereinen, die verwandte Ziele verfolgen in Übereinstimmung mit § 40 Abs 3 BAO;

g) Organisation, Koordination und Durchführung von Vorträgen, Kursen, Workshops und Seminaren;

h) Information der Mitglieder sowie der Öffentlichkeit über Zweck, Zielsetzung und Tätigkeit des Vereins;

i) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien inkl. Sozialer Medien;

​j) Vermögensverwaltung)

k) sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 BAO zu bedienen, wenn klar erkennbar ist, dass deren Wirken wie das Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein darf auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden;

l) Weitergabe von Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht. Eine kaskadenförmige Weitergabe von Spendenmitteln an eine andere spendenbegünstigte Organisation darf jedoch nicht vorliegen;

m) Lieferungen oder sonstige Leistungen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt und diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen nicht mehr als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausmachen;

 

Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 34 ff BAO fallen, dürfen höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamttätigkeit des Vereins durchgeführt werden.

 

3) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch

 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

b) Subventionen und Förderungen;

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen;

 

d) Einnahmen aus Vermögensverwaltung wie zB Zinsen;

 

e) Einnahmen aus Vorträgen, Kursen, Workshops und Seminaren;

 

f) Einnahmen aus Publikationen;

 

g) Sponsorengelder​

 

h) Werbeeinnahmen

 

i) Fundraising

 

j) Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe;

 

k) Einnahmen aus der Leistungserbringung gegenüber anderen Körperschaften im Sinne des § 40a Z 2 BAO;

 

l) Einnahmen aus Kooperationen;

 

m) Erträge aus Betrieben, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) darstellen, auf die jedoch entweder die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 BAO oder des § 45 Abs 2 BAO zutreffen. Weiters durch Erträge aus Betrieben, auf die zwar § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO nicht anwendbar sind, jedoch die Voraussetzungen des § 45a BAO erfüllt werden oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs 2 BAO vorliegt.

 

Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen sich ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 EStG anfallenden Kosten höchstens auf 10% der Spendeneinnahmen belaufen.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Dies schließt die Zahlung angemessener Verwaltungskosten ein, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks anfallen können. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder und Organmitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verein erhalten. Des Weiteren sind Rückzahlungen an Mitglieder in der Höhe der geleisteten Einlagen bzw. mit dem gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen im Zeitpunkt der Leistung der Einlage begrenzt.

 

5. Mitglieder

 

Mitglieder der Österreichischen Chemischen Gesellschaft sind:

 

a) Ehrenmitglieder

b) Fördernde Mitglieder

c) Ordentliche Mitglieder

d) Außerordentliche Mitglieder

e) Studentische Mitglieder

f) Mitgliedervereine

 

Zu a) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die auf Grund hervorragender Verdienste um die chemische Wissenschaft, Technik oder Wirtschaft oder um die    Förderung des Vereins vom Vorstand hiezu ernannt werden.

 

Zu b) Fördernde Mitglieder können Firmen oder sonstige juristische Personen,    wissenschaftliche Anstalten und Institute werden, welche die Ziele des Vereins zu fördern beabsichtigen.

 

Zu c) Ordentliche Mitglieder können akademisch vorgebildete Chemiker:innen und Fachschulingenieur:innen der chemischen Richtung sowie sonstige natürliche Personen des In- und Auslandes werden, die für die Zwecke des Vereins Interesse bezeigen und nennenswerte Verdienste um die chemische Wissenschaft oder Praxis oder um den Stand der Chemiker:innen aufzuweisen haben oder infolge ihrer langen Praxis in chemischen Betrieben dem Verein nützliche Dienste zu leisten in der Lage sind.

 

Zu d) Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, bei denen die   Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied nicht zutreffen, die jedoch die Tätigkeit des Vereins zu unterstützen beabsichtigen.

 

Zu e) Studentische Mitglieder können Studierende des Faches Chemie an einer Hochschule oder Fachschule dieser Richtung werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Zu f) Mitgliedervereine sind jene chemische Fachvereine oder fachverwandten Vereine, die auf Grund fallweiser Vereinbarungen der Österreichischen Chemischen Gesellschaft als ihrer Dachorganisation beitreten; ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder der Mitgliedervereine gelten der Österreichischen Chemischen Gesellschaft gegenüber, soweit sie nicht ohnehin deren Stamm-Mitglieder sind, nach Maßgabe der betreffenden Vereinbarungen als ordentliche Mitglieder oder als "angeschlossene" Mit­glieder (Par. 7 lit. 3).

 

6. Aufnahme der Mitglieder

 

Für die Aufnahme ist ein Antrag zu stellen, der von einem Mitglied des Vereins befürwortet sein soll; die Anmeldung wird im Vereinsorgan veröffentlicht. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet, soweit im Par. 5, lit. a) und f) nicht anders bestimmt wird, das Präsidium; eine Ablehnung kann nur nach Anhörung des Vorstandes erfolgen. Der Bescheid erfolgt schriftlich und enthält auch im Falle der Ablehnung keine Angabe der Gründe.

 

7. Rechte der Mitglieder

 

1) Den Mitgliedern steht das Recht zu, die Einrichtungen und Begünstigungen des Ver­eins zu benützen, sofern nicht vom Vorstand für einzelne Mitgliederkategorien besondere Regelungen getroffen werden. Juristische Personen (Par. 5, lit. b) und f) üben ihre Mitgliederrechte durch einen von ihnen namhaft zu machenden Vertreter aus.

2) Die Mitglieder haben in der Generalversammlung (Par. 12 und 13) Sitz und Stimme, sowie das aktive und das passive Wahlrecht.

 

3) Die Rechte der "angeschlossenen Mitglieder" (Par. 5, lit. f, Abs. 2) werden durch die mit den einzelnen Mitgliedervereinen abgeschlossenen Vereinbarungen bestimmt; an der Generalversammlung (Par. 12 und 13) können sie als Gäste teilnehmen.

 

4) Mitglieder können auf Wunsch auch Mitglieder der Arbeitsgruppen (siehe Par. 18.2.) werden.

 

8. Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied unterwirft sich bei seinem Eintritt den Bestimmungen der Satzungen und der vom Präsidium zu erlassenden Geschäftsordnung. Es hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins zuwiderläuft. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die von der General­versammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.

 

9. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Tod bzw. im Fall von juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

b) durch freiwilligen Austritt, der mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen ist. Das aus­tretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

 

c) durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen. Der Ausschluss wird vom Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen, der schriftliche Bescheid hierüber enthält keine Angabe von Gründen.

 

10. Beiträge

 

Die Beiträge der im Par. 5, lit. b) bis e) angeführten Mitglieder werden von der General­versammlung festgesetzt und sind zu Beginn jedes Jahres fällig. Zahlungserleichterungen können über Antrag eines Mitgliedes vom Generalsekretär bzw. dem Geschäftsführer nach Weisung des Präsidiums gewährt werden. Mitglieder, die in der ersten Jahreshälfte eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag, anderenfalls nur den halben Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder im Ruhestand sowie studentische Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge.

 

11. Organe des Vereins

 

Die Geschäfte des Vereins besorgen:

 

a) die Generalversammlung

 

b) der Vorstand

 

c) das Präsidium

 

Die Verlautbarungen des Vereins erfolgen in seinem Vereinsorgan.

 

12. Ordentliche Generalversammlung

 

1) Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich vom Präsidium unter Bekannt­gabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkt schriftlich oder durch Verlautbarung im Vereinsorgan einberufen.

 

2) Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

b) die Entgegennahme des Jahresrechnungsabschlusses und die Erteilung der Entlastung,

 

c) die Wahl des Präsidiums, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer (Par. 1),

 

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

e) die Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr,

 

f) die Genehmigung der Satzungen und ihre Änderungen,

 

g) die Errichtung und gegebenenfalls die Auflösung von Zweigstellen und von Arbeitsgruppen,

 

h) die Beschlussfassung über gestellte Anträge; diese müssen, soweit sie nicht auf Beschlüsse des Vorstandes beruhen, spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich angemeldet werden. Das Prä­sidium kann die Behandlung von Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden, ablehnen oder bis zur nächsten Generalversammlung vertagen,

 

i) die Auflösung des Vereins.

3) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Handelt es sich jedoch um eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, so ist die Zwei­drittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

4) Für die gemäß Absatz 2), lit. c), vorzunehmenden Wahlen des Präsidiums, des Vor­standes und der Rechnungsprüfer hat das Präsidium Wahlvorschläge vorzubereiten und gleichzeitig mit etwa von anderer Seite eingebrachten Wahlvorschlägen be­kanntzugeben. Über jede zu besetzende Stelle ist, falls die Generalversammlung nicht einer Vereinfachung des Wahlvorschlages zustimmt, gesondert abzustimmen, wobei einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

 

5) Zur Beschlussfähigkeit der ordentlichen Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Sollte eine ordentliche Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine zweite Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die im Absatz 2) angeführten Gegenstände beschlussfähig ist.

 

6) Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, in das die Mitglieder jederzeit Einsicht nehmen können.

 

13. Außerordentliche Generalversammlung

 

In dringenden Fällen kann vom Präsidium eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden; wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen dahingehenden Antrag unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand einbringt, ist sie innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieses Antrages einzuberufen.

 

14. Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Beisitzer:innen, den Leiter:innen der Zweigstellen, den Leiter:innen der Arbeitsgruppen, den Vorsitzenden der angeschlossenen Fachvereinigungen und den von der Österreichischen Chemischen Gesellschaft bestellten Schriftleitern des Vereinsorgans. Die Beisitzer:innen, deren Zahl mit 15 begrenzt ist, werden von der Generalversammlung für eine Funktionsdauer von zwei Jahren, beginnend am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres, gewählt.

 

2) Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident:inund die Mehrheit der Vizepräsident:innen, müssen akademisch gebildete Chemiker:innen sein. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Die Zahl der kooptierten Vorstandsmitglieder darf 10 nicht übersteigen.

 

3) Der Vorstand hat die Geschäftsführung des Präsidiums zu kontrollieren und in den in der Satzung bestimmten Fällen Beschluss zu fassen.

 

4) Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem anberaumten Termin. In dringen­den Fällen kann eine Vorstandssitzung 24 Stunden nach ergangener Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung abgehalten werden. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 5 Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Präsident:in oder einer der Vize­präsident:innen, anwesend sein.

 

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen­gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Par. 19) zu fertigen ist.

 

15.  Präsidium

 

1) An der Spitze des Vereins steht das Präsidium, das aus dem Präsidenten / Präsidentin, drei bis sechs Vizepräsident:innen und dem Geschäftsführer, der jedoch im Präsidium nicht stimmberechtigt ist, besteht. Die Funktionsdauer des Präsidenten und der Vize­präsident:innen beträgt zwei Jahre und beginnt am 1.1. des der Wahl folgenden Kalen­derjahres. Eine (auch mehrmalige) Wiederwahl der Mitglieder des Präsidiums ist möglich.

 

2) Der Präsident / Präsidentin vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung und hat deren Beschlüsse durchzuführen.

 

3) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident / die Präsidentin von einem der Vizepräsident:innen vertreten.

 

4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten / Präsidentin - gleichviel aus welchen Gründen - ist ein neuer Präsident / Präsidentin zu wählen; allenfalls ist hiezu eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen des Par. 12, 4) gelten sinngemäß. Die Funktionsperiode dieses Präsidenten / Präsidentin beginnt an dem auf die Wahl folgenden Tag; sie dauert zwei Jahre vermehrt um die Zeitdauer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Wahl erfolgte. Das gleiche gilt für Vizepräsident:innen, sofern die Zahl von 3 unterschritten worden ist. Abgesehen von diesem Fall kann das Präsidium bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vizepräsidenten einen neuen Vizepräsidenten für die restliche Funktionsperiode kooptieren.

 

5) Das Präsidium bereitet die Tagesordnung der Vorstandssitzungen vor und bestimmt deren Termine. Es fasst seine Beschlüsse in den Präsidialsitzungen, die vom Präsi­denten oder dessen Vertretung von einem Vizepräsidenten jeweils mindestens drei Tage vorher einzuberufen sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stim­menmehrheit, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Vorsitzende. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Über jede Präsidialsitzung ist ein Protokoll zu führen.

 

6) Die rechtsverbindliche Zeichnung aller Schriftstücke des Vereins erfolgt durch den Präsidenten / Präsidentin oder ein durch ihn ermächtigtes Präsidiumsmitglied und durch den Geschäftsführer / Geschäftsführerin.

 

16. Finanzverwaltung

 

Zur Budgeterstellung, Überwachung und Fondsverwaltung bestimmt das Präsidium einen der Vizepräsident:innen. Die Führung der laufenden Finanzgeschäfte in dem vom Präsidium erstellten Rahmen und die Leitung des Sekretariates obliegt dem Geschäfts­führer (siehe auch Par. 19). Zeichnungsberechtigung siehe Par. 15.6.

 

17. Rechnungsprüfer

 

Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer:innen mit zweijähriger Funktionsdauer gewählt; die Funktionsdauer beginnt am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit Einblick in die Kassage­barung zu nehmen. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus, bestellt das Präsidium einen neuen Rechnungsprüfer:in, die Bestellung muss der nächsten Generalversammlung bekanntgegeben werden. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt es, alljährlich in der Generalversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten. Dieser von den Rechnungsprüfer:innen schriftlich niedergelegte und eigen­händig gezeichnete Bericht kann der Generalversammlung auch vom Präsidium vorgelegt werden.

 

18. Zweigstellen und Arbeitsgruppen

 

1) Die Generalversammlung entscheidet über Vorschlag des Präsidiums über die Errichtung und gegebenenfalls Auflösung von Zweigstellen ohne eigene Rechts­persönlichkeit in den einzelnen Bundesländern. Die Leiter:innen der Zweigstellen werden von den im Bereich der Zweigstellen wohnenden Mitgliedern gewählt. Die Funktions­dauer der Zweigstellenleiter:innen beträgt zwei Jahre und beginnt am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres. Die Voraussetzungen für die Wiederwahl sind in einer Geschäftsordnung festgelegt.

2) Die Generalversammlung entscheidet über Vorschlag des Präsidiums über die Errichtung und gegebenenfalls Auflösung von Arbeitsgruppen, ohne eigene Rechts­persönlichkeit, für bestimmte Themen. Die Leiter:innen der Arbeitsgruppen werden von deren Mitgliedern (siehe Par. 7.4.) aus Ihrem Kreis gewählt. Die Funktionsdauer der Arbeitsgruppenleiter:innen beträgt zwei Jahre und beginnt am 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres. Die Voraussetzungen für die Wiederwahl sind in einer Geschäfts­ordnung festgelegt.

 

19. Geschäftsführer 

 

Zur laufenden Geschäftsführung kann das Präsidium einen Geschäftsführer / Geschäftsführerin (siehe Par. 16) einstellen. Das Präsidium kann den Geschäftsführer / Geschäftsführerin auch mit der offiziellen Vertretung des Vereins nach außen betrauen. Die Funktionsdauer ist unbefristet.

 

20. Schiedsgericht

 

Über Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder Streitteil wählt aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins einen Schiedsrichtenden, beide wählen sodann einen Obmann /Obfrau. Wenn eine Partei nicht innerhalb von 14 Tagen ihren Schiedsrichtenden nominiert, so ernennt der Präsident / Präsidentin der Akademie der Wissenschaften den Schiedsrichtenden anstelle dieser Partei; ebenso ernennt der Präsident der Akademie der Wissenschaften im Falle der Nichteinigung über die Wahl des Obmannes den Obmann / die Obfrau des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, seine Entscheidungen sind endgültig.

 

21. Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

 

Wien, am 17. Oktober 2025

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